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Hausordnung
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) des Alpen-Adria-Gymnasiums Völkermarkt (VertreterInnen von SchülerInnen, Eltern/Erziehungsberechtigten und LehrerInnen) hat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte auf Grund des § 44 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGI. Nr. 139/1974, folgende Hausordnung beschlossen: Für einen gedeihlichen schulischen Alltag und den positiven Umgang miteinander gelten folgende Wertvorstellungen:
- Achtung und Respekt vor den Mitmenschen durch höflichen Umgang miteinander (Grüßen, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft
- Freude an der Arbeit finden und sinnvolle Ziele setzen
- Wissenserwerb und Bildung hoch schätzen und als Chance zur Weiterbildung der Persönlichkeit sehen
- Respekt vor eigenem und fremdem Eigentum
- Fähigkeit zum Dialog
- Konflikte konstruktiv austragen, Meinungen anderer respektieren
- gezieltes Vorgehen gegen Mobbing
- selbstverantwortliches Handeln
Die Einhaltung dieser gemeinsam ausgehandelten Vereinbarungen wird von allen Beteiligten unterstützt.
1. Schulinformationen Alle Schulinformationen werden auf folgenden Wegen an die Eltern übermittelt:
- elektronisch per Mail (Sind Informationen vom Gesetz her „nachweislich“ zur Kenntnis zu nehmen, werden die Eltern/Erziehungsberechtigte ersucht, die gekennzeichneten Abschnitte zu unterschreiben und ihren Kindern mitzugeben.)
- in schriftlicher Form oder
- durch Information in den Info-Bereichen der Schule (z.B. Homepage)
2. Aufenthalt im Schulgebäude
Der Aufenthalt im Schulgebäude ist SchülerInnen nur während der Unterrichtszeit erlaubt. FahrschülerInnen dürfen sich ab 7:00 Uhr morgens sowie in der Mittags-pause vor dem Nachmittagsunterricht in der Pausenhalle neben dem Buffet aufhalten. Dies gilt auch für Freistunden. Außer zum Zweck des Umkleidens ist der Aufenthalt in den Garderoben untersagt.
3. Verlassen des Schulgebäudes
Die SchülerInnen dürfen während des Vormittags- bzw. des Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit vorgewiesenem Freistellungsansuchen bzw. nach telefonischer Mitteilung der Eltern (außer bei Eigenberechtigung) und mit Genehmigung des/der aufsichts-führenden Lehrers/Lehrerin sowie nach ordnungsgemäßer Abmeldung im Sekretariat verlassen (Mittagspause ausgenommen). Arzttermine gelten nur in Ausnahmefällen, Fahrschulstunden niemals als Entschuldigungsgrund.
4. Rauchen, Alkohol, Genuss- und Suchtmittel
Das Rauchen, Trinken von Alkohol und Energy-Drinks, sowie die Einnahme von Drogen im Bereich der Schulliegenschaft und bei Schulveranstaltungen ist strikt untersagt. SchülerInnen, die dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden in die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu einem Präventionsgespräch vorgeladen. Sollten Eltern mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sein, muss die Schulleitung die Angelegenheit zur Anzeige bringen.
5. Garderobe - Hausschuhpflicht
Kleidungsstücke und Schuhe sind in den dazu vorgesehenen Spinds in der Garderobe abzulegen. Die Hausschuhe für den Aufenthalt im Schulgebäude (auch am Nachmittag!) müssen so beschaffen sein, dass der Boden im größtmöglichen Maße geschont wird (z.B. keine schwarzen Sohlen, klappernde Holzpantoffel und Turnschuhe). Grund: Reduzierung der Reinigungskosten. SchülerInnen, die mit unerlaubtem Schuhwerk am Gang oder in den Klassenräumen angetroffen werden, können zu gemeinnützigen Arbeiten (z.B. Säubern des Bodens, der Schulliegenschaft u.a.) herangezogen werden. Müssen von SchülerInnen aus orthopädischen Gründen Einlagen getragen werden, ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Die SchülerInnen erhalten daraufhin eine Bestätigung, die allen befugten Personen auf Anfrage vorzuzeigen ist. Die entsprechend gekennzeichneten Schuhe dürfen ausschließlich innerhalb des Schulgebäudes getragen werden
6. Turnsaal – Turnplatz
Der Turnsaal darf ausnahmslos nur mit Turnschuhen, das Turngelände nur ohne gestoppelte Fußballschuhe (Ausnahme: Teilnehmer der UÜ Fußball) betreten werden.
7. Abstellen von Fahrrädern
Fahrräder sind im dazu vorgesehenen Fahrradkeller abzustellen. Wer zu spät kommt, muss den Schulwart bitten, ihr/ihm aufzuschließen. Die wenigen Abstellplätze vor der Schule sind Besuchern und Lehrer/innen vorbehalten.
8. Fenster und Fluchttüren
Das Ein- und Aussteigen durch die Fenster sowie das Aus- und Eingehen durch die Fluchttüren ist – ausgenommen im Katastrophenfall oder bei Brandschutzübungen – verboten.
9. Mülltrennung
Die Mülltrennung hat nach den vorgegebenen Trennbehältern zu erfolgen. (Verpackungsverordnung 1993)
10. Religionsunterricht
SchülerInnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, haben im Schulgebäude (Pausenhalle) zu verbleiben bzw. werden in der 5. und 6. Schulstufe anderen Klassen zur Eigenarbeit zugeteilt. Ausnahme: erste und letzte Stunde. Für die erste und letzte Stunde können individuell mit den Eltern Vereinbarungen getroffen werden. Werden Religionsstunden suppliert, so ist die Teilnahme ausnahmslos für alle SchülerInnen verpflichtend.
11. Das Mitbringen von Gegenständen, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, ist untersagt.
12. Handys
Handys sind während des gesamten Vormittags abzuschalten und befinden sich in den Schultaschen (Strahlungsbelastung), sonst werden sie abgenommen, am Ende des betreffenden Unterrichtstages zurückgegeben und die Eltern schriftlich verständigt. Den SchülerInnen ist es strengstens verboten sowohl während des Unterrichts als auch in den Pausen Ton-, Foto- und Filmaufnahmen zu machen. Die KlassenlehrerInnen entscheiden über die professionelle Nutzung von Handys im Unterricht.
13. Entfall von Unterrichtsstunden
Rechtzeitige Bekanntgabe für SchülerInnen und Eltern in den Info-Bereichen der Schule. Kurzfristig entfallende Unterrichtsstunden werden bis zur 5. Klasse suppliert, ab der 6. Klasse können Randstunden entfallen.
14. Beschmutzungen und Beschädigungen
Die SchülerInnen sind verpflichtet, vorsätzlich durch sie herbeigeführte Beschmutzungen oder Beschädigungen schulischer Einrichtungen (z.B. der Wände, Türen, Tische, Sessel u.a.) in zumutbarer Weise (z.B. durch selbsttätige Wiedergutmachung) zu beseitigen (SchUG § 43/2).
15. Fernbleiben von der Schule (SchUG § 45)
Eltern/Erziehungsberechtigte müssen die Abwesenheit ihres Kindes sofort in der Schule melden. Spätestens drei Tage (SchPflG § 9/5) nach der Rückkehr in die Schule ist die schriftliche Entschuldigung für das Fernbleiben dem Klassenvorstand/der Klassenvorständin abzugeben, ansonsten gelten die gefehlten Stunden als unentschuldigt. Die SchülerInnen haben die Pflicht, den versäumten Lehrstoff unverzüglich nachzuholen (§23 SCHUG).
Das Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke eines privaten Urlaubs oder einer Ferialarbeit ist unzulässig.
16. Schildkappen
Das Tragen von Schildkappen, Mützen und ähnlichen Kopfbedeckungen ist in unserer Schule unerwünscht. Sie sind vor Unterrichtsbeginn in den Garderobenspinds abzulegen.
17. Lärmbelästigung
Das Abspielen von Musik ist in den Klassenräumen während der Pausen leise gestattet.
18. Informationstechnologie
Allgemeines:
Die Saalordnung in den Computerräumen ist unbedingt einzuhalten. Alle SchülerInnen sind für ihre persönlichen Zugangsdaten verantwortlich. Fahrlässige Änderungen an den Systemeinstellungen sind untersagt.
Verantwortungsvolle Internetnutzung:
Der Aufruf von Seiten mit radikalem/brutalem/pornografischem Inhalt ist strengstens verboten. Einschlägige, gewaltverherrlichende Spiele sowie deren Download sind nicht gestattet. Der Besuch von sozialen Netzwerken während der Unterrichtszeit ist nicht erlaubt.
19. Ordnung in den Klassen
Verlässt die ganze Klasse den Klassenraum, sind die Fenster zu schließen, das Licht abzudrehen und die Tür abzusperren (LehrerIn). Nach Unterrichtsschluss ist die Tafel zu löschen (KlassenordnerIn) und die Sessel sind unter die Tische zu stellen. Die Klasse ist aufgeräumt zu verlassen.
20. Verhalten in der Öffentlichkeit
Auf dem Schulweg und in öffentlichen Verkehrsmitteln haben sich SchülerInnen so zu verhalten, dass sie anderen Menschen ein positives Bild von sich und unserer Schule vermitteln.
Verstöße gegen die Hausordnung werden konsequent und der Situation angemessen geahndet, wobei konstruktive Kommunikation und sinnvolle Wiedergutmachung im Vordergrund stehen. Ein Bruch der Verhaltensregeln und Vereinbarungen führt laut Schulordnung § 8 und SchUG § 47 und § 49 zu folgenden Konsequenzen:
a) Zurechtweisung
b) Nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten
c) Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten mit KV bzw. Direktorin
d) Verwarnung durch KV bzw. Direktorin
e) Versetzung in eine Parallelklasse
f) Ausschluss von Schulveranstaltungen, wenn eine Gefährdung der MitschülerInnen befürchtet wird
g) Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule
h) Antrag auf Ausschluss und Behandlung durch die zuständige Behörde (Landesschulrat) Kundmachung
Die Hausordnung wurde am 19. November 2015 beschlossen und am 30. November 2015 kundgemacht.
Völkermarkt, September 2020
Die Schulleiterin: Prof. Mag Elvira Steindorfer
Addendum:
Geschätzte Eltern/Erziehungsberechtigte! Aus gegebenen Anlässen ersuche ich Sie, bei Unklarheiten bezüglich Ihres Kindes folgenden Kommunikationsweg einzuhalten:
- Gespräch mit der entsprechenden Fachlehrerin/dem entsprechenden Fachlehrer
- Bei weiteren Unklarheiten Gespräch mit der Klassenvorständin/dem Klassenvorstand
- Erst wenn es auch dabei zu keinem für Sie zufriedenstellenden Ergebnis kommt è Aussprache mit der Direktorin
Führt Ihr Weg gleich in die Direktion, fühlen sich die betroffenen Lehrerinnen/Lehrer und KVs in jenen Angelegenheiten übergangen, die im direkten Gespräch einfacher geklärt werden können.
zu Punkt 3 – Vorgehensweise bei z.B. Arztbesuchen:
- Ansuchen um Freistellung schreiben (Download von der Homepage möglich)
- dem Klassenvorstand bzw. der Lehrerin/dem Lehrer der jeweiligen Stunde übergeben, nach der das Kind zum Arzt gehen muss. Der Lehrer trägt das im Klassenbuch ein.
- Schulpflichtige Kinder im Sekretariat abholen (Aufsichtspflicht).
- Zeitpunkt des Weggehens in ein Heft eintragen (liegt im Sekretariat auf)
- Anwesenheitsbestätigung beim Arzt ausstellen lassen
- diese am nächsten Tag dem Klassenvorstand übergeben